Reinigungs- & Sicherungsverordnung

Neue Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) für die Gemeinde Trabitz

Der Gemeinderat verabschiedete eine neue Reinigungs- und Sicherungsverordnung. Sie trat am 22. Dezember 2010 in Kraft. Die wichtigsten Unterschiede zum bisherigen Ortsrecht sind:

  • Die Reinigung ist nicht mehr pauschal an jedem Samstag angeordnet, sondern nach Bedarf, aber mindestens an jedem ersten Samstag im Monat. Im Herbst besteht bei Laubfall in Verbindung mit einer Verkehrsgefährdung (feuchte Witterung!) die Verpflichtung bei Bedarf, aber mindestens jeden Samstag.
  • Die Reinigungsfläche der stärker belasteten Straßen (Anlage 1, Gruppe B der Vorordnung) reicht nicht bis zur Fahrbahnmitte, sondern nur bis 0,5 m vom Fahrbahnrand (bisher 1 m).
  • Die Sicherungspflicht im Winter trifft auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung bei einseitigem Gehweg nur noch die direkten Anlieger, nicht die gegenüberliegenden Grundstückseigentümer. Bei beidseitigen Gehwegen oder bei Straßen ohne Gehweg bleibt es bei der beidseitigen Sicherungspflicht (Gehweg bzw. 1 m breit).
  • In der bisherigen VO war das Streuen von Tausalz nur bei besonderer Glättegefahr (z.B. Treppen, starke Steigungen) zulässig. Die neue VO sieht kein Salzverbot mehr vor.

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